Satzung

Satzung des Vereins zur Erhaltung des Jugendstilbauwerks Christuskirche e.V.

in der auf der Mitgliederversammlung am 05.11.2019 beschlossenen Fassung

 

§1 Name, Sitz, Rechtsstand

Der Verein führt den Namen „Verein zur Erhaltung des Jugendstilbauwerks Christuskirche Dresden Strehlen e.V.“ Er hat seinen Sitz in Dresden und ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist

  1. die  Erhaltung der Christuskirche Dresden-Strehlen und ihrer Orgel. Diese Kirche ist die erste große Kirche der Moderne in Deutschland. Die Jehmlich-Orgel ist in Verbindung mit dem Jugendstil-Kirchenraum eines der herausragenden Zeugnisse des Orgelbaus der deutschen Spätromantik,
     
  2. die Förderung des kirchlichen Lebens an der Christuskirche Dresden-Strehlen.

 

§3 Zweckverwirklichung

1. Der Zweck soll dadurch verwirklicht werden, dass der Verein durch Beiträge und Spenden Mittel aufbringt, die die bauliche Erhaltung von Kirche und Orgel sowie die Förderung des kirchlichen Lebens mitfinanzieren. Bei der Finanzierung ist die Beteiligung der kirchlichen Stellen, der Denkmalsbehörde und der Mitglieder der Christuskirchgemeinde vorausgesetzt.

2. Auf die Ziele des Vereins soll aufmerksam gemacht werden durch Vortrags- Konzert- und andere Veranstaltungen sowie durch Publikationen.

3. Es besteht kein Anspruch auf Zuwendungen des Vereins.

 

§4 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar kirchliche Zwecke im Sinn des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Verein fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§5 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jeder werden, unabhängig von Herkunft, Konfession und Staatsangehörigkeit. Auch juristische Personen können Mitglieder werden.

2. Der Beitritt geschieht dadurch, dass der Vorstand auf einen schriftlichen Antrag die Aufnahme erklärt.

3. Die Mitgliedschaft endet

a - mit dem Tod des Mitgliedes bzw. mit der Auflösung oder dem Konkurs der beigetretenen juristischen Person,

b - durch schriftliche Austrittserklärung zum Schluss eines Kalenderjahres,

c - durch Ausschluss aus dem Verein.

 

§6 Ausschluss

1. Ein Mitglied, das das Ansehen des Vereins schädigt oder seinen Zweck vereitelt, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Dasselbe gilt, wenn ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung seinen Beitrag nicht gezahlt hat; ein fällig gewordener Beitragsanspruch bleibt davon unberührt.

2. Vor dem Ausschluss ist das Mitglied zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Innerhalb eines Monats kann schriftlich Antrag auf Entscheidung durch die Mitgliederversammlung gestellt werden.

 

§7 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren genaue Höhe durch die Finanzordnung geregelt wird. Die Finanzordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.

 

§8 Organe

Organe des Vereins sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

§9 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus vier (4) Personen, nämlich dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Der stellvertretende Vorsitzende vertritt den Vorsitzenden, wenn dieser verhindert ist.

2. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende ist befugt, den Verein zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied zu vertreten.

3. Für die Teilnahme am Onlinebanking-Verfahren kann der Vorstand im lnnenverhältnis per Beschluss festlegen, welche der Vorstandsmitglieder die Zugangsberechtigung zum Onlinebanking-Verfahren für den Verein erhalten.

4. Der Vorstand führt die Geschäfte. Er hat sich dabei an Richtlinien und Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu halten.

5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für drei (3) Jahre gewählt. Er bleibt im Amt, bis die Nachfolger gewählt sind. Scheidet jemand vor Auslauf der Amtsperiode aus, berufen die übrigen Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied aus den Reihen der Vereinsmitglieder bis zum Ende der Amtsperiode.

6. Wird dem Vorstand von der Mehrheit der Mitgliederversammlung das Misstrauen ausgesprochen, wird ein neuer Vorstand gewählt.

 

§10 Geschäftsgang des Vorstandes

1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens zweimal jährlich ein. Wenn der Zeitpunkt der Sitzung nicht vereinbart ist, muss die Ladung schriftlich unter Einhaltung einer Frist von vierzehn (14) Tagen erfolgen.

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn drei (3) Vorstandsmitglieder anwesend sind.

3. Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Ausschlag.

4. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu führen. Sie sind vom Sitzungsleiter den übrigen Vorstandsmitgliedern zuzuleiten.

 

§11 Beirat

1. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der aus 2 - 5 Personen besteht. Die Beiratsmitglieder sollen möglichst aus den Vereinsmitgliedern ausgewählt werden.

2. Der Beirat berät den Verein. Ihm können beispielsweise ein Jurist, ein Finanzfachmann, ein Denkmalpfleger und/oder ein Architekt angehören.

3. Der Beirat wird vom Vorsitzenden nach Bedarf unter Einhaltung einer Frist von zwei (2) Wochen geladen. Eine Tagesordnung ist nicht erforderlich.

 

§12 Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende ruft die Mitglieder schriftlich zu einer Mitgliederversammlung mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Ladungsfrist von zwei (2) Wochen und Zusendung der Tagesordnung ein.

2. Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn 20% der Mitglieder es verlangen.

3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde. Sie muss sich an die Tagesordnung halten. Ein Antrag ist auf die Tagesordnung zu setzen, wenn er beim Vorsitzenden so rechtzeitig eingegangen ist, dass die Ladungsfrist eingehalten werden kann.

4. Über Anträge zur Tagesordnung, die nach Sitzungseröffnung gestellt werden, muss abgestimmt werden.

5. Ein Beschluss bedarf der einfachen Mehrheit der Abstimmenden. Satzungsänderungen und die Auflösung können nur mit Drei-Viertel-Mehrheit der Abstimmenden beschlossen werden.

6. Jedes Mitglied kann sich aufgrund schriftlicher Vollmacht von einem Vereinsmitglied vertreten lassen. Niemand darf mehr als drei (3) Mitglieder vertreten.

7. Über die Sitzungen der Mitgliederversammlung, insbesondere aber ihre Beschlüsse, sind Niederschriften anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. Sie sind in der folgenden Sitzung vorzulesen und der Genehmigung zu unterwerfen.

 

§13 Aufgaben der Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand durch Richtlinien und Beschlüsse binden.

2. Sie hat außerdem folgende Aufgaben:

a - Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes und Entlastung des Vorstandes,

b - Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge, wobei zwischen natürlichen und juristischen Personen unterschieden werden kann. (Für Mitglieder, die nicht in der Bundesrepublik Deutschland leben, können abweichende Regelungen getroffen werden.)

c - Wahl des Vorstandes,

d - Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung,

e - Beschlüsse über einen Vereinsausschluss, wenn das Mitglied von seinem Recht nach § 6 Absatz 2 Gebrauch gemacht hat.

3. Die Mitgliederversammlung kann zwei Rechnungsprüfer ernennen,

4. Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes Ehrenmitglieder ernennen.

 

§14 Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind jährlich zum 1. März fällig.

 

§15 Auflösung des Vereins

Der Verein ist durch Beschluss (§ 13 Abs. 2d) aufzulösen, wenn sein Zweck erfüllt ist, oder sich nicht erreichen lässt.

 

§16 Anfall des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an die Evangelisch-Lutherische Christuskirchgemeinde Dresden-Strehlen, die es ausschließlich für Zwecke zu verwenden hat, die dem Vereinszweck entsprechen.